Alles was Recht ist: Der Titelschutz
Von den schönsten Wegen der Wanderhure bis zu Winnetous Rückkehr
DOI:
https://doi.org/10.15460/apimagazin.2025.6.2.263Schlagworte:
Titelschutz, Markenrecht, Kennzeichnungsrecht, UrheberrechtBegutachtung
Abstract
Wer beim Publizieren einen Buchtitel auswählt, steht vor der Frage, welche rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Inwiefern muss sich der eigene Titel von denen anderer Werke unterscheiden? Oder erstreckt sich der Urheberrechtsschutz des Werkes auch auf den Titel? Der Beitrag bietet einen einführenden Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen zum Titelschutz. Im Fokus steht dabei das Markengesetz, aber auch das Urheberrecht wird in Hinblick auf die Titelbezeichnungen näher in den Blick genommen und es werden ausgewählte Gerichtsurteile zum Titelschutz vorgestellt.
1 Einleitung
Im Jahr 2004 erschien unter dem Pseudonym Iny Lorenz der erste Band namens „Die Wanderhure“ der erfolgreichen Reihe historischer Kriminalromane, die beim Münchener Verlag Droemer Knaur verlegt wird. Von dem Buch, das über mehrere Wochen auf deutschen Beststellerlisten stand, wurden über drei Millionen Exemplare verkauft. Weitere Popularität erlangte das Werk darüber hinaus durch eine Fernsehverfilmung.1 Zur Bekanntheit in juristischen Fachkreisen trug dagegen ein Rechtsstreit zum Titelschutz vor dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf bei, der rund zehn Jahre nach Erscheinen des ersten Bandes der Wanderhure ausgetragen wurde.
Im Verlag Voland & Quist, der sich u. a. auf Live-Literatur spezialisiert hat, veröffentlichte der Autor Julius Fischer 2013 ein Buch mit Kurzgeschichten unter dem Titel „Die schönsten Wege der Wanderhure“. Als der Verlag Droemer Knaur hiervon erfuhr, reichte er nach erfolgloser Abmahnung einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht (LG) Düsseldorf ein und forderte Unterlassung, dass der Verlag Voland & Quist das Buch nicht mehr unter dem Titel „Die schönsten Wege der Wanderhure“ verbreiten dürfe, da dadurch die Titelrechte des Münchener Verlags verletzt würden. Mit Urteil vom 27. März 2014 gab das Landgericht Düsseldorf dem Begehren statt und verbot dem Verlag Voland & Quist, den Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ geschäftlich zu nutzen.2
Gegen dieses Urteil legte der Verlag Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein, nachdem er zuvor gewinnbringend eine Crowd-Sourcing-Kampagne initiiert hatte, um die Kosten des Rechtsstreits tragen zu können. Innerhalb weniger Tage kamen auf diese Weise, die für das Gerichtsverfahren benötigten, 12.000,- Euro zusammen.3 Und nicht nur bei der Finanzierung war Voland & Quist erfolgreich, sondern auch juristisch: Am 5. August 2014 hob das OLG Düsseldorf das Urteil der Vorinstanz auf und erlaubte dem Verlag, den Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ weiterhin nutzen zu dürfen.4
Welche gesetzlichen Bestimmungen und rechtlichen Erwägungen dieses Gerichtsverfahren bestimmt haben, wird in den folgenden Abschnitten neben weiteren rechtlichen Fragen und aufschlussreichen Gerichtsurteilen näher beleuchtet.
2 Gesetzliche Bestimmungen zum Titelschutz
Der Schutz von Buchtiteln wird durch das Kennzeichnungsrecht gewährt, dessen gesetzliche Grundlage sich in § 5 Markengesetz (MarkenG)5 wiederfindet:
„(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
[…]
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.“
Die Funktion des Titelschutzes besteht darin, die namensmäßige Benennung geistiger Leistungen, zum Beispiel belletristischer Texte, in ihrer Unterscheidbarkeit gegenüber anderen Leistungen sicherzustellen, so dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.6 Dies dient dem Zweck, das Publikum und alle Beteiligten im Geschäftsverkehr vor Irreführungen zu bewahren.7
Mit dem Erwerb des Titelschutzes erhält der Rechteinhaber nach § 15 MarkenG ein ausschließliches Recht an der Werksbezeichnung und kann anderen Personen die geschäftliche Nutzung dieses Titels verbieten und sie bei Zuwiderhandlung auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen.
Obgleich das Markengesetz die gesetzliche Grundlage des Titelschutzes bildet, sind Titel nicht als Marke, sondern als Kennzeichen geschützt, und werden deshalb auch nicht in das Markenregister eingetragen (Redeker 2023, Rn. 181). Während der Titelschutz inhaltsbezogen ist, kommt es beim Markenschutz auf die betriebliche Herkunft des immateriellen Produkts an. Damit kann ein Werktitel nur ausnahmsweise auch zusätzlich als Marke geschützt werden, unter der Voraussetzung, dass er auf das produzierende Unternehmen hinweist und mit dem Werk noch zusätzliche Dienstleistungen verbunden sind, wie es insbesondere bei periodisch erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften der Fall ist (Deutsch 2004, S. 644). Im Jahr 2000 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch in Bezug auf das Werk „Bücher für eine bessere Welt“ klar, dass auch Buchtitel grundsätzlich markenfähig und somit doppelt geschützt sein können: zum einen markenrechtlich und zum anderen kennzeichnungsrechtlich über den Titelschutz.8
Neben Buchtiteln können ausnahmsweise auch Romanfiguren, selbst wenn sie nicht Bestandteil des Titels sind, eigenständigen Titelschutz erlangen, soweit im Geschäftsverkehr Bedarf für eine entsprechende individualisierende Bezeichnung besteht. Dies setzt voraus, dass sich die Figur zum einen durch individuelle optische Ausgestaltung sowie besondere Charaktereigenschaften hervorhebt und zum anderen Bekanntheit zumindest im Inland genießt, so dass sie in der Lage ist, ein vom Werk losgelöstes Eigenleben zu führen und selbständig wahrgenommen zu werden.9 In diesem Sinne hat das OLG Hamburg den eigenständigen Titelschutz für die Comicfigur Obelix aufgrund ihrer besonderen Originalität und Einprägsamkeit bejaht,10 im Fall der Filmfigur Miss Moneypenny aus den bekannten James-Bond-Verfilmungen jedoch abgelehnt, da diese zu wenig Individualität aufwiese, um losgelöst von der Hauptfigur ein Eigenleben zu entwickeln.11
Darüber hinaus werden auch Untertitel, Nebentitel, Serientitel sowie Titel von Sammelwerken durch das Kennzeichnungsrecht geschützt, beispielsweise der Reihentitel „Monumenta Germaniae Historica“ für die umfangreiche Sammlung editierter historischer Texte aus dem Mittelalter.12
Auch im Fall der Wanderhure hat der Verlag Droemer Knaur behauptet, dass ihm Titelschutz für die Buchreihe der Wanderhure zukomme. Diesen hat das OLG Düsseldorf allerdings verneint, da es für den Titelschutz einer Buchreihe nicht ausreiche, dass Leser*innen die Einzelwerke als zusammenhängende Gesamtheit betrachten. Vielmehr sei erforderlich, dass die Buchreihe auch einen gesonderten Namen tragen müsse, der sie von anderen Buchreihen abgrenze und der sich von den Bezeichnungen der Einzeltitel abhebe. Ein einzelnes Wort, das in den Titeln der Romane mehrmals vorkommt, könne diese Funktion hingegen nicht erfüllen.13
Zusätzlich zu den Druckwerken, zu denen neben Büchern auch Zeitungen und Zeitschriften zählen, können auch andere Werkgattungen nach § 5 Abs. 3 MarkenG Titelschutz erhalten. Gerichtlich anerkannt ist u. a., dass die Titel von Fernsehserien, Zeitungskolumnen, Spielen, Tonwerken, Theateraufführungen, Ausstellungen, Festivals, Messen, regelmäßig wiederkehrende Preisverleihungen und Fortbildungsveranstaltungen geschützt sein können.14 Darüber hinaus sind auch neue technische Entwicklungen wie Computerprogramme, Websites oder Smartphone-Apps titelschutzfähig.15
Auch wenn der Anwendungsbereich der markenrechtlichen Bestimmungen damit sehr groß ist, erhält dennoch nicht jeder Werktitel einen kennzeichnungsrechtlichen Titelschutz, denn zahlreiche Titel erfüllen nicht die strengen rechtlichen Voraussetzungen wie das Fallbeispiel der Wanderhure zeigt.
Damit ein Verlag einen Titel exklusiv verwenden darf, müssen insbesondere vier Voraussetzungen, die nachfolgend erklärt werden, erfüllt sein:
Ingebrauchnahme
Prioritätsgrundsatz
Unterscheidungskraft
Verwechslungsgefahr
2.1 Ingebrauchnahme eines Titels
Diese Voraussetzung besagt, dass ein Titel nur dann geschützt werden kann, wenn er tatsächlich im Inland genutzt wird, und zwar im geschäftlichen Verkehr (Peukert 2023, S. 38). Damit wird jede wirtschaftliche Betätigung umfasst, mit der man in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilnimmt.16 Solange sich der Vertrieb an die Öffentlichkeit richtet, spielt es keine Rolle, ob das Werk gegen Entgelt zugänglich ist oder eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Rein private, amtliche oder wissenschaftliche Veröffentlichungen, mit denen kein wirtschaftliches Interesse verbunden ist, gelten indes nicht als Ingebrauchnahme nach dem markengesetzlichen Kennzeichnungsrecht.17 Dies bedeutet u. a., dass Open-Access-Veröffentlichungen auf nicht kommerziellen Hochschulschriftenservern keinem Titelschutz unterliegen.
Wird ein Titel endgültig nicht mehr in Gebrauch genommen, endet damit auch der Titelschutz (Raab und Tenkhoff, 2022, § 32, Rn. 230). Den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, wann genau die Benutzung eingestellt wird und der Titel im Geschäftsverkehr keine Rolle mehr spielt, ist nicht immer leicht zu bestimmen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.18 Der Titelschutz erlischt nicht, solange mit Neuauflagen des Werkes nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung zu rechnen ist. Dieser Zeitraum kann unterschiedlich lang sein. Insbesondere bei belletristischen Werken kann eine Neuauflage beispielsweise länger dauern als bei schnelllebigen Sachthemen oder bei E-Books, für die strengere Maßstäbe in Hinblick auf die Titelfortführung gelten (Nordemann 2023, MarkenG § 5, Geschäftliche Bezeichnungen, Rn. 137).
Wird die Publikation eines Werkes nur vorübergehend eingestellt, bestehen die Titelrechte fort, selbst wenn mehrere Jahre bis zur Neuauflage vergehen.19 Im Fall der Zeitschrift „PC Welt“ hat das Oberlandesgericht Köln jedoch einen Zeitraum von vier Jahren, in dem das Werk nicht mehr erschienen ist, als zu lang für eine nur vorübergehende Nichtnutzung bewertet und ging dementsprechend von der Aufhebung des Titelschutzes aus.20 Und auch mit einer Titeländerung endet der Titelschutz für die ehemals gebrauchte Werkbezeichnung.21
Ist der Titelschutz erloschen, wird der Titel frei, und kann für andere Werke genutzt werden.22 Durch die erneute Nutzung des Titels wird der Urheber23 des Werkes, das zuerst unter dem identischen Titel erschienen ist, nicht in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt, da nur die persönliche Beziehung des Urhebers zum Werk und nicht zum Titel geschützt ist.24
2.2 Prioritätsgrundsatz
Im Markengesetz gilt ebenso wie beim Titelschutz der Prioritätsgrundsatz, der sich in einfachen Worten mit dem Sprichwort „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ ausdrücken lässt. Demnach gilt: Wer den Titel zuerst im geschäftlichen Verkehr genutzt hat, dem stehen die Titelrechte zu (Peukert 2023, S. 38).
Im Streitfall ist es daher wichtig, den Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme eines Titels klar benennen und dokumentieren zu können. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der endgültigen Markteinführung, die grundsätzlich eine Veröffentlichung des Werkes voraussetzt.25 Bei Büchern ist dies der Erscheinungstermin, bei einer Fernsehsendung das Datum der Erstausstrahlung oder bei einem Bühnenwerk der Tag der Uraufführung. Im sog. Fall „Sumpfhühner“ hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass ein Computerspiel erst zu dem Zeitpunkt Titelschutz erlangen könne, wenn es auch tatsächlich fertiggestellt ist. Zur Begründung des Titelschutzes würde es jedoch ausreichen, wenn zunächst eine kostenlose Online-Version des Spiels veröffentlicht und die Kaufversion auf CD-ROM erst zu einem späteren Zeitpunkt vertrieben wird.26
Mit einer öffentlichen und formalisierten Ankündigung wie den Titelschutzanzeigen ist es möglich, den Beginn des Titelschutzes zeitlich vorzuverlegen (mehr dazu unter Abschnitt 4).27 Um eine Titelhamsterei zu verhindern, setzen die Gerichte jedoch hohe Anforderungen an diese öffentlichen Ankündigungen, insbesondere wenn es für die Werkgattung keine einheitliche branchenübliche Praxis für Titelankündigungen gibt, welche die Konkurrenz leicht zur Kenntnis nehmen kann.28 Werbebroschüren oder Pressemitteilungen reichen für die Vorverlagerung des Titelschutzes nicht aus.29
2.3 Unterscheidungskraft
Ein weiteres entscheidendes Merkmal für den Schutz von Buchtiteln ist die sogenannte Unterscheidungskraft. Grundsätzlich erhalten nur Werktitel Titelschutz, denen eine hinreichende Eigenart und damit individualisierende Kennzeichnungsfähigkeit im Geschäftsverkehr zukommt (Nordemann 2023, MarkenG § 5, Geschäftliche Bezeichnungen, Rn. 113). Im Vergleich zum Markenschutz in Bezug auf Produkte und Dienstleistungen, bei denen für ihre Unterscheidung die betriebliche Herkunft entscheidend ist, fallen die Anforderungen an die originäre Unterscheidungskraft von Werktiteln generell niedriger aus, da es hier ausschließlich auf die Wortwahl ankommt, ob diese ein Werk in seinen Verkehrskreisen hinreichend kennzeichnen kann.30
Wenn sich ein Titel zwangsläufig aus dem Inhalt des Werkes ergibt, indem er diesen beschreibt, wie es insbesondere bei Sachbüchern häufig der Fall ist, fehlt die notwendige Unterscheidungskraft.31 Wenn ein Werk beispielsweise „Lehrbuch zum Markenrecht“ heißt, lässt es sich nicht von anderen Lehrbüchern zum selben Thema unterscheiden, da der Titel keine individuellen oder spezifischen Bestandteile aufweist. Mit ähnlicher Argumentation wurde die Bezeichnung „Wetter.de“ als Titel für eine Smartphone-App als nicht unterscheidungskräftig angesehen,32 ebenso wenig wie der beschreibende Begriff „Wellness“ für einen Gesundheitsratgeber, u. a. auch um der Gefahr einer Titelmonopolisierung vorzubeugen.33 Die Abkürzung „DUZ“ für die Deutsche Universitätszeitung wurde ebenfalls als nicht titelschutzfähig eingestuft, insbesondere da diese Abkürzung nicht als originärer Teil des Titels fungierte, sondern nur als Ersatz für den eigentlichen Zeitschriftentitel genutzt wurde.34
Ebenfalls generell nicht schutzfähig sind Titel, die sich auf bestimmte historische Ereignisse, Persönlichkeiten oder geographische Orte beziehen, da es in diesen Fällen ein Freihaltebedürfnis gibt, damit auch andere Textverfassende, die sich mit den gleichen Orten oder Ereignissen befassen, dies über die Titelbezeichnung kenntlich machen können (, Rn. 846). So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht München entschieden, dass dem Titel „Der 20. Juli“ keine Unterscheidungskraft zukomme, da er allen potentiellen Autor*innen zur Nutzung offen stehen müsse.35 Auch im Fall des Romantitels „Curveball“ sah das Kammergericht Berlin u. a. ein Freihaltebedürfnis und hat ihm deshalb mangels Unterscheidungskraft keinen Titelschutz gewährt, denn „Curveball“ war der tatsächliche Deckname eines Informanten des Bundesnachrichtendienstes während des Irakkriegs.36
Eine folgende Auflistung ausgewählter Titel aus bekannten Gerichtsverfahren zeigt, dass es für juristische Lai*innen in Einzelfällen durchaus schwierig sein kann, zu erkennen und nachzuvollziehen, ob Titel ausreichende individuelle Eigenart aufweisen, um als unterscheidungskräftig zu gelten. Dies gilt umso mehr, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei bestimmten Werkgattungen wie Zeitungen und Zeitschriften deutlich niedrigere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind, da der Geschäftsverkehr bei Periodika daran gewöhnt sei, dass diese meist mit inhaltlich oder räumlich präzisierenden Titeln erscheinen.37
Titel mit Unterscheidungskraft
Liebesleben in der Natur (1925)38
Brand in der Oper (1932)39
Roman einer Siebzehnjährigen (1956)40
Spiegel (1956)41
Sherlock Holmes (1957)42
Deutsche Zeitung (1963)43
Der 7. Sinn (1977)44
Monumenta Germaniae Historica (1979)45
Schlemmer-Lexikon (1981)46
Abenteuer heute (1985)47
Pizza & Pasta (1990)48
Berliner Morgenpost (1992)49
TV Spielfilm (1992)50
Deutsch im Alltag (1993)51
Radio Stuttgart (1993)52
Hören und Spielen (1994)53
PC-Welt (1995)54
Blitzgerichte für jeden Tag (1999)55
Sorge dich nicht, lebe! (1999)56
Tiger und Tom (2001)57
1, 2, 3 im Sauseschritt (2002)58
Winnetou (2003)59
Telefon-Sparbuch (2004)60
Nacht der Musicals (2007)61
Das Geheimnis der Geisterinsel (2009)62
Balthasar-Neumann-Preis (2011)63
Ich bin dann mal weg (2014)64
Omen (2019)65
Nie wieder keine Ahnung (2025)66
Doch selbst bei Titeln ohne oder mit nur sehr geringer Kennzeichnungskraft ist es nach § 15 Abs. 3 MarkenG möglich, dass ihnen „Unterscheidungskraft auf Grund von Verkehrsgeltung“ zukommt. Werktitel, die sich im Geschäftsleben durchgesetzt haben und in Deutschland allgemeine Bekanntheit genießen, erhalten Titelschutz, wenn sie einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise geläufig sind (Nordemann 2023, MarkenG § 5, Geschäftliche Bezeichnungen, Rn. 124). Ist ein Titel kraft Verkehrsgeltung geschützt, beginnt und endet der Titelschutz nicht mit der Ingebrauchnahme des Werkes bzw. deren endgültiger Aufgabe, sondern ist stattdessen an den Erwerb und Verlust der Verkehrsgeltung geknüpft (Müller 2019, MarkenG § 5, Rn. 28).
Auch im Fall der Wanderhure stellte sich die Frage nach der Unterscheidungskraft, insbesondere da der Begriff in der Historie durchaus eine übliche Bezeichnung für umherziehende Prostituierte war, aber heutzutage nicht zum geläufigen deutschen Wortschatz zählt. Aufgrund der Altertümlichkeit des Titelwortes, das sich zur Abgrenzung von anderen Büchern eignen würde, befand das Oberlandesgericht, dass dem Buchtitel der Wanderhure Unterscheidungskraft zukäme. Und obgleich diese inhaltliche Unterscheidungskraft nach Ansicht der Berufungsinstanz nur als geringfügig einzuschätzen sei, wäre der Titel in jedem Fall aber aufgrund seiner Verkehrsgeltung geschützt, da er in Deutschland allgemein bekannt sei.67
2.4 Verwechslungsgefahr
Ausführlich hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall der Wanderhure auch mit der Frage der Verwechslungsgefahr befasst. Der Verlag Droemer Knaur kann gemäß § 15 MarkenG nämlich nur dann Unterlassung fordern, wenn die Gefahr besteht, dass Käufer*innen das Buch „Die Wanderhure“ mit dem Werk „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ verwechseln könnten. Dazu ist es nicht notwendig, dass beide Titel identisch sind, eine Ähnlichkeit kann bereits zur Rechtsverletzung führen. Eine Verwechslungsgefahr liegt immer dann vor, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Titel, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise auf wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen der Parteien oder auf sonstige Zusammenhänge schließt.68
Als Beurteilungsmaßstab für die Verwechslungsgefahr nimmt die Unterscheidungskraft eine wesentliche Rolle ein. Ist diese gering, sind bereits kleinere Abweichungen in der Titelbezeichnung ausreichend, damit es zu keiner Verwechslungsgefahr kommt. So hat zum Beispiel schon im Jahr 1932 das Reichsgericht (RG) geurteilt, dass zwischen den Titeln „Brand in der Oper“ und „Brand im Opernhaus“ aufgrund der geringen Unterscheidungskraft keine Verwechslungsgefahr bestehe.69
Bei Titeln aus verschiedenen Werkgattungen scheidet eine Verwechslungsgefahr in der Regel aus, insbesondere wenn sich die Käufer*innen der unterschiedlichen Genres bewusst sind. Dies ist nur dann anders zu bewerten, wenn die Verwechslung gerade darin bestehen könnte, dass das Publikum irrtümlicherweise glaubt, dass das Werk aufgrund des gleichklingenden Titels und weiterer Anhaltspunkte auf dem Ursprungswerk beruhen könnte wie beispielsweise bei einer Literaturverfilmung.70 Dagegen sei bei einem Sachbuch und einer Broschürenbeilage zu einer Zeitschrift keine hinreichende Werknähe zu erkennen, so dass trotz gleichlautenden Titels keine Verwechslungsgefahr bestünde.71
Im Fall der Wanderhure waren bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr u. a. die unterschiedlichen Genres maßgeblich. Im Ergebnis konnte das Oberlandesgericht Düsseldorf keine Verwechslungsgefahr erkennen und begründete dies u. a. damit, dass das Werk von Julius Fischer titelmäßig dem Wortlaut nach den Anschein erwecke, im Gegensatz zum historischen Roman, als Wanderführer zur Ratgeberliteratur zu zählen. Und wer die Ironie des Titels verstehe, würde eine kritische Auseinandersetzung über den Erfolg der Wanderhuren-Romane vermuten. Zudem gäbe es durch den Titelzusatz „Kein historischer Roman“ einen deutlichen Hinweis darauf, dass das Werk von Julius Fischer nicht zur Buchreihe der historischen Kriminalromane zählt.72
Allerdings müsse nach § 15 Abs. 3 MarkenG gar keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Buchtiteln bestehen, da der Titel der Wanderhure allgemeine Bekanntheit in Deutschland erlangt habe.73 Insofern komme es nach dieser Vorschrift vielmehr darauf an, ob der Verlag Voland & Quist, den Titel der Wanderhure ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nutze. Das OLG Düsseldorf ließ in dieser Frage zwar in seiner Urteilsbegründung das Argument gelten, dass der Verlag Voland & Quist sich den Aufmerksamkeitswert der Wanderhuren-Romanreihe zu eigen machte und zudem durch den kritischen-ironischen Blick auf die Ursprungsromane die Wertschätzung der Wanderhuren-Titel beinträchtigen konnte, stellte aber zugleich deutlich klar, dass die Nutzung des Titels „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ nicht auf unlautere Weise erfolgt sei. Vielmehr könne sich der Verlag Voland & Quist auf das Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG)74 berufen, welches die Ironie und den Wortwitz des Titels schütze. Um die satirische Auseinandersetzung mit der Romanreihe der Wanderhure, die sich im Werk von Julius Fischer wiederfindet und die verfassungsrechtlich durch die Kunst- und Meinungsfreiheit geschützt sei, auch titelmäßig zur Geltung bringen zu können, sei der Rückgriff auf den Begriff der Wanderhure bei der Titelgestaltung erforderlich und rechtmäßig gewesen.75
3 Inhaberschaft und Übertragung von Werktitelrechten
Inhaber des Titelrechts ist grundsätzlich der Urheber des Werkes, da die Zuordnung der Titelinhaberschaft der Werkzuordnung folgt.76 Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der Verlag an der Ideenfindung zum Titel beteiligt war.77 Sogar, wenn ein Titel von Natur aus nicht unterscheidungskräftig ist, sondern erst aufgrund der verlegerischen Leistung Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung erlangt, ist der Urheber; nicht der Verlag titelschutzberechtigt.78
Liegt eine Miturheberschaft wie im Fall der Wanderhure vor, ist darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird. Wenn dies zu gleichen Teilen erfolgt, können theoretisch auch mehrere Personen berechtigt sein, Titelschutz für das Werk in Anspruch zu nehmen und bei Bedarf ihre Unterlassungsansprüche unabhängig voneinander geltend zu machen.79
In der Praxis sind es jedoch meist nicht die Autor*innen die titelschutzberechtigt sind, sondern – wie auch im Fall der Wanderhure – die herausgebenden Verlage. Diese können Titelrechte vertraglich von den Urhebern erwerben, wobei auch im Titelrecht, wie allgemein im Lizenzrecht üblich, zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten unterschieden wird. Aufgrund der engen Verbindung zwischen Titel und Werk erstreckt sich die Lizenz am Werk auch auf die Titelrechte. Das heißt, wenn beispielsweise ausschließliche Nutzungsrechte am Werk vertraglich übertragen werden, erhält der Lizenznehmer damit auch ein Exklusivrecht am Titel, selbst wenn dies nicht explizit im Vertrag festgehalten wurde.80
Allerdings kann das Recht am Titel nicht gesondert, sondern ausschließlich zusammen mit den urheberrechtlichen Nutzungsrechten am Werk übertragen und veräußert werden. Eine unabhängige Weiterlizenzierung der Titelrechte ist somit nicht möglich.81
4 Titelschutzanzeigen
Wer regelmäßig das wöchentlich erscheinende Börsenblatt liest, das vom Börsenverein für den deutschen Buchhandel herausgegeben wird, kann bei der Lektüre sowohl in der Print- als auch in der Onlineausgabe Titelschutzanzeigen entdecken. Diese können wie folgt aussehen:
„Unter Hinweis auf §§ 5, 15 MarkenG wird Titelschutz in Anspruch genommen für:
HT: En Guete! 2.0
UT: Leicht, frisch und mmhhhh!
in jeder Schreibweise, Darstellungsform, Wortverbindung und Kombination zur Verwendung in allen Medien.“82
Die Titelschutzanzeigen erscheinen nicht nur im viel gelesenen Börsenblatt, sondern auch bei anderen kommerziellen Anbietern.83 Obgleich es für die Entstehung des Titelschutzes nicht notwendig ist, Geld für eine entsprechende Anzeige auszugeben, können sie für bestimmte Buchproduktionen durchaus sinnvoll sein. Mit der Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige ist es möglich, den Beginn des Titelschutzes zeitlich vorzuverlegen.84 Sobald eine Titelschutzanzeige publiziert wird, gilt der Titelschutz ab dem Zeitpunkt, an dem die Anzeige veröffentlicht wurde. Auf diese Weise können kostspielige Produktionen davor geschützt werden, dass nicht kurz vor dem Erscheinen des Werkes ein anderer Verlag den ausgewählten Titel für seine Werke nutzt, da das Recht demjenigen zusteht, der als erstes erscheint.85 Allerdings muss das Werk mit dem angezeigten Titel auch innerhalb einer angemessenen Frist, die bei Büchern in der Regel mit sechs Monaten bemessen wird, auch tatsächlich erscheinen (Raab und Tenkhoff, 2022, § 32, Rn. 229). Ansonsten verliert die Titelschutzanzeige ihre Wirkung.
Zudem ist es wichtig zu betonen, dass bei der Veröffentlichung der Titelschutzanzeigen keine Rechtsprüfung stattfindet. Dies bedeutet, dass auch Titel angezeigt werden können, die bereits anderweitig in Gebrauch sind oder die keine Unterscheidungskraft aufweisen. Mithin muss in einem Streitfall ein Gericht klären, ob der Titelschutzanzeige eine rechtliche Wirkung zukommt oder nicht.86
5 Titelschutz und Urheberrecht
Das Recht zur Titelbestimmung steht nach § 39 Urheberrechtsgesetz (UrhG)87 originär allein dem Urheber zu:
„(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.“
Grundsätzlich darf der Verlag ohne Zustimmung des Urhebers den Titel nicht grundlos ändern, es sei denn, diese Änderungen sind unwesentlich oder im Geschäftsleben üblich, zum Beispiel die Korrektur orthographischer Fehler. In keinem Fall darf der Titel entstellt und damit in das absolut geschützte Urheberpersönlichkeitsrecht der Autor*innen eingriffen werden (Rehbinder 2006, Rn. 413).
Somit enthält neben dem Markengesetz auch das Urheberrechtsgesetz Bestimmungen zum sog. inneren Titelschutz. Inwieweit das Gesetz darüber hinaus Werktiteln noch zusätzlich Urheberrechtsschutz gewährt, wird im Folgenden dargestellt. Dabei ist hervorzuheben, dass das Kennzeichnungs- und das Urheberrecht unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen und daher unabhängig nebeneinander bestehen, ohne sich gegenseitig auszuschließen (Loewenheim und Leistner 2020, § 2, Rn. 88).
In der Regel sind Titel nicht als eigenständige individuelle Sprachwerke urheberrechtlich geschützt (Loewenheim und Leistner 2020, § 2, Rn. 89). Obgleich auch sehr kurze Sprachwerke grundsätzlich Urheberrechtsschutz genießen können, fehlt es ihnen meistens aufgrund des geringen Gestaltungsspielraums an der sog. Schöpfungshöhe, die eigenständige Originalität und Individualität voraussetzt (Peukert 2023, S. 67f.). Auch sehr kurze Textpassagen wie Werktitel bedürfen einer schöpferischen Eigenart mit besonderem Gedankengehalt, die sie vom alltäglichem Sprachgebrauch abheben.88 In diesem Sinne lehnte der BGH Urheberechtsschutz mangels ausreichender Eigentümlichkeit für den Titel „Der nahe Osten rückt näher“ ab, obgleich das Gericht den Reiz des Wortspiels hervorhob.89 Ebenfalls nicht urheberrechtlich geschützt ist mangels Schöpfungshöhe der Buchtitel „Wenn das Haus nasse Füße hat“, da dieser Ausdruck keinen besonderen gedanklichen Inhalt vermitteln würde.90
Insgesamt lassen sich nur wenige Gerichtsurteile unterer Instanzen finden, die einen Urheberrechtsschutz für Werktitel anerkannt haben, so zum Beispiel im Jahr 1962 das Oberlandesgericht Köln für den Titel „Der Mensch lebt nicht vom Lohn allein“.91 Und 2024 sah das Oberlandesgericht Hamburg in der Überschrift „Wir sind Papst“ aufgrund der fantasievollen Wortwahl einen ausreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad für einen eigenständigen Urheberrechtsschutz.92
Der BGH dagegen hat sich in Hinblick auf den Urheberrechtsschutz von Werktiteln in der Vergangenheit prinzipiell skeptisch geäußert, da der Gestaltungsspielraum bei kurzen Wortfolgen gering sei und ein Freihaltebedürfnis bestehe.93 Im Unterschied zum kennzeichnungsrechtlichen Titelschutz, der nur ein Exklusivrecht gegenüber anderen Anbietern im geschäftlichen Verkehr gewährt, sind die Wirkungen nach dem Urheberrechtsgesetz deutlich weitreichender. Wenn jemand Urheberrechtsschutz für einen Titel erhält, darf diese Person grundsätzlich allen anderen die Benutzung der geschützten Wortfolge verbieten, unabhängig davon in welchem Kontext sie Verwendung findet.94 So unterstrich auch der Europäische Gerichtshof im Jahr 2009, dass es ausnahmsweise zwar denkbar sei, dass einzelne Satzteile Urheberrechtsschutz genießen könnten, aber niemals einzelne Wörter.95
Unabhängig von der Frage, ob Titel Urheberrechtsschutz erhalten, spielt das Urheberrecht aber auch beim kennzeichnungsrechtlichen Titelschutz nach dem Markengesetz eine Rolle. So hat der BGH beispielsweise Titelschutz für das Spiel „Zappel-Fisch“ abgelehnt, da dem Spiel selbst kein Urheberrechtschutz zukäme und Titel von bloßen Warenprodukten nicht über das Kennzeichnungsrecht geschützt seien.96
Auch kann der Titelschutz fortdauern, obgleich der urheberrechtliche Schutz des zugrunde liegenden Werkes, insbesondere durch Ablauf der Schutzfristen, erloschen ist. Dies trifft beispielweise auf die Werke von Karl May zu, dessen Todeszeitpunkt mehr als 70 Jahre zurückliegt.97 Seine Bücher sind mithin seit dem Jahr 1963 gemeinfrei, ohne jeglichen urheberrechtlichen Schutz. Dennoch verklagte 2003 der Bamberger Karl-May-Verlag eine Filmproduzentin, die für das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) eine zweiteilige Fernsehserie unter dem Titel „Winnetous Rückkehr“ erstellt hatte, auf Unterlassung wegen Titelrechtsverletzung. Der BGH stellte in diesem Fall klar, dass aufgrund des unterschiedlichen Werkbegriffs der kennzeichnungsrechtliche Titelschutz trotz Gemeinfreiwerden des Werkes erhalten bliebe.98 Zwar dürfe jedermann das Werk auch unter dem Ursprungstitel nachdrucken, aber grundsätzlich keine inhaltlich abweichenden Werke unter dem identischen Ursprungstitel oder einem, der verwechslungsfähig sei, veröffentlichen.99 Im Fall von „Winnetous Rückkehr“ hat der Karl-May-Verlag das Gerichtsverfahren im Ergebnis mangels Verwechslungsgefahr dennoch verloren, da die Ähnlichkeit der Titel als zu geringfügig eingestuft wurde.100
Ob auch andere immaterielle Kreativleistungen, die keinen Urheberrechtsschutz genießen, zum Beispiel wegen fehlender menschlicher Schöpfungskraft, ebenfalls Titelschutz erhalten können, ist gerichtlich noch nicht geklärt (Nordemann 2023, MarkenG § 5, Geschäftliche Bezeichnungen, Rn. 79). Spannend ist insbesondere die Frage, ob KI-generierte Texte titelfähig sein könnten. Dies hätte jedoch zufolge, dass in diesem Fall die bisher anerkannte Akzessorietät zwischen dem urheberrechtlich geschützten Werk und dem Titelrecht vollständig verloren ginge.101
6 Zusammenfassung und Fazit
Nicht jeder Titel eines Werkes ist rechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz scheidet in der Regel aus, da Titelbezeichnungen nur ausnahmsweise so individuell und kreativ gestaltet sind, dass sie die notwendige Schöpfungshöhe für Sprachwerke erreichen. Beim kennzeichnungsrechtlichen Titelschutz nach dem Markengesetz, der die besondere Unterscheidungskraft von Titeln im Geschäftsverkehr vor Verwechslungen schützt, gelten zwar weniger strenge Maßstäbe in Bezug auf die schöpferische Titelgestaltung, dennoch sind zahlreiche Werke, insbesondere Sachbücher, nicht titelschutzfähig. Wenn ein Titel lediglich den Inhalt des Buches beschreibt, allgemeine Gattungsbegriffe verwendet oder auf historische sowie geografische Bezeichnungen zurückgreift, erhält er grundsätzlich keinen rechtlichen Schutz und darf folglich auch von anderen Autor*innen in gleicher oder ähnlicher Weise genutzt werden. Daher ist es nicht unüblich, dass man in Bibliothekskatalogen, insbesondere bei Fach- und Sachbüchern, Werke findet, die den gleichen oder fast identische Titel tragen. Und auch im Belletristikbereich kann es vorkommen, dass sich vollkommen unterschiedliche Werke unter dem gleichen Titel wiederfinden. Selbst wenn Titeln eine hohe Kennzeichnungskraft zukommt, erlischt der Titelschutz nach dem Markengesetz, wenn das Werk endgültig nicht mehr im geschäftlichen Verkehr vertrieben wird, indem es beispielsweise über mehrere Jahre nicht mehr lieferbar ist. Dann steht es Autor*innen frei, Titel älterer Werke, deren Titelschutz bereits erloschen ist, für ihre eigenen Texte zu verwenden.
Für die Frage, ob ein Titel durch andere Verlage geschäftlich genutzt wird, ist als Recherchemittel im Buchbereich das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB)102 zu empfehlen. Für andere Werkgattungen kann sich die Titelrecherche dagegen als bedeutend aufwendiger gestalten. Anders als im Markenrecht gibt es bei Werktiteln kein offizielles Register, in dem nachgeprüft werden kann, ob ein Titelschutz besteht oder nicht. Titel müssen und können nirgendwo offiziell registriert werden, um einen Schutzstatus zu erlangen. Die Titelschutzanzeigen bewirken lediglich eine zeitliche Vorverlagerung des Titelschutzes und haben darüber hinaus keine rechtliche Wirkung. Die mangelnde Registrierung ist einerseits vorteilhaft, da es dem Rechteinhaber Zeit und Kosten spart, erhöht aber andererseits die rechtliche Unsicherheit, da nicht in jedem Fall leicht ersichtlich ist, ob ein Titel geschützt ist oder nicht. Im Zweifel müssen darüber die Gerichte entscheiden, wobei diese in der Vergangenheit auch zu unterschiedlichen Einschätzungen im Einzelfall gelangt sind. Insofern kann der Gang durch alle Instanzen lohnend sein, wie der Fall der Wanderhure gezeigt hat.
Abkürzungen
| Abs. | Absatz |
| Az. | Aktenzeichen |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| ECLI | European Case Law Identifier |
| et al. | et alia |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| f. | folgend |
| ff. | fortfolgend |
| GG | Grundgesetz |
| HT | Haupttitel |
| KG | Kammergericht |
| LG | Landgericht |
| MarkenG | Markengesetz |
| OLG | Oberlandesgericht |
| RG | Reichsgericht |
| Rn. | Randnummer |
| S. | Seite |
| sog. | sogenannt |
| u. a. | unter anderem |
| UrhG | Urheberrechtsgesetz |
| UT | Untertitel |
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Literatur
DEUTSCH, Volker, 2004. Zusätzlicher Schutz für Werktitel durch Markeneintragung. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 642–645. ISSN 0016-9420
LOEWENHEIM, Ulrich und LEISTNER, Matthias, 2020. In: SCHRICKER, Gerhard und LOEWENHEIM, Ulrich, Hrsg. Urheberrecht - UrhG, KUG, VGG : Kommentar. 6. Auflage. München: C. H. Beck. ISBN 978-3-406-72096-3
MÜLLER, Ulf, 2019. In: SPINDLER, Gerald und SCHUSTER, Fabian, Hrsg. Recht der elektronischen Medien. 4. Auflage. München: C. H. Beck. ISBN 978-3-406-73012-2
NORDEMANN, Jan-Bernd, 2023. In: INGERL, Reinhard et al., Hrsg. Markengesetz: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen. 4. Auflage. München: C. H. Beck. ISBN 978-3-406-75086-1
PEUKERT, Alexander, 2023. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. 19. Auflage. München: C. H. Beck. ISBN 978-3-406-77886-5
RAAB, Thomas und TENKHOFF, Christian, 2022. In: HASSELBLATT, Gordian N., Hrsg. Münchener Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz. 6. Auflage. München: C. H. Beck. ISBN 978-3-406-77665-6
REDEKER, Helmut, 2023. IT-Recht. 8. Auflage. München: C. H. Beck. ISBN 978-3-406-79266-3
REHBINDER, Manfred, 2006. Urheberrecht. 14. Auflage. München: C. H. Beck. ISBN 3-406-54226-3
Siehe LG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, Az. 37 O 6/14 U [ECLI:DE:LGD:2014:0327.37O6.14U.00].↩︎
Ebenda.↩︎
Siehe „12.000 Euro an Spenden: Voland & Quist: Crowdfunding für Wanderhurenstreit erfolgreich“, Buchreport, Meldung vom 22.04.2014 [Online, Zugriff am 16.06.2025] https://www.buchreport.de/news/voland-quist-crowdfunding-fuer-wanderhurenstreit-erfolgreich/.↩︎
Siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14 [ECLI:DE:OLGD:2014:0805.I20U63.14.00].↩︎
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnen (Markengesetz) vom 25.10.1994 (BGBl. I S. 3082), zuletzt geändert am 24.06.2024.↩︎
Siehe OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2024, Az. 5 U 83/23 [ECLI:DE:OLGHH:2024:1024.5U83.23.00].↩︎
BGH, Urteil vom 15.11.1957, Az. I ZR 83/56.↩︎
Im konkreten Fall hat das Gericht den Markenschutz jedoch verneint, da die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die angebotenen Produkte zu wenig Unterscheidungskraft aufweisen würde, siehe: BGH, Urteil vom 17.02.2000, Az. I ZB 33/97.↩︎
OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2024, Az. 5 U 83/23 [ECLI:DE:OLGHH:2024:1024.5U83.23.00].↩︎
OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2006, Az. 5 U 188/04 [ECLI:DE:OLGHH:2006:0322.5U188.04.0A].↩︎
OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2024, Az. 5 U 83/23 [ECLI:DE:OLGHH:2024:1024.5U83.23.00].↩︎
BGH, Urteil vom 07.12.1979, Az. I ZR 157/77.↩︎
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14 [ECLI:DE:OLGD:2014:0805.I20U63.14.00].↩︎
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2020, Az. 6 W 63/20 [ECLI:DE:OLGHE:2020:0708.6W63.20.00].↩︎
Siehe beispielsweise BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14 [ECLI:DE:BGH:2016:280116UIZR202.14.0].↩︎
LG Hamburg, Urteil vom 18.07.2024, Az. 327 O 195/23 [ECLI:DE:LGHH:2024:0718.327O195.23.00].↩︎
Ebenda.↩︎
OLG Köln, Urteil vom 23.12.1999, Az. 6 U 102/99.↩︎
BGH, Urteil vom 02.02.1960, Az. I ZR 137/58.↩︎
OLG Köln, Urteil vom 22.12.1995, Az. 6 U 229/94.↩︎
BGH, Urteil vom 13.05.1993, Az. I ZR 113/91.↩︎
Damit erhält der jüngere Werktitel mit Ingebrauchnahme Titelschutz, wobei es zu einer gleichnamigen Anwendung in Bezug auf den älteren Titel kommt, falls dieser doch wieder aufgenommen werden sollte, siehe Nordemann 2023, MarkenG § 5, Geschäftliche Bezeichnungen, Rn. 139.↩︎
Um diesen juristischen Text möglichst verständlich zu gestalten, wird bei Rechtsbegriffen auf die Nutzung von gendergerechten Formulierungen verzichtet. Wenn von Rechteinhabern oder Urhebern die Rede ist, sind alle Geschlechter inkludiert.↩︎
BGH, Urteil vom 02.02.1960, Az. I ZR 137/58.↩︎
LG Hamburg, Urteil vom 18.07.2024, Az. 327 O 195/23 [ECLI:DE:LGHH:2024:0718.327O195.23.00].↩︎
OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2001, Az. 3 U 200/00 [ECLI:DE:OLGHH:2001:0215.3U200.00.0A].↩︎
BGH, Urteil vom 22.06.1989, Az. I ZR 39/87.↩︎
BGH, Urteil vom 15.01.1998, Az. I ZR 282/95.↩︎
BGH, Urteil vom 22.06.1989, Az. I ZR 39/87 und BGH, Urteil vom 15.01.1998, Az. I ZR 282/95.↩︎
OLG Köln, Urteil vom 16.11.2007, Az. 6 U 114/07 [ECLI:DE:OLGK:2007:1116.6U114.07.00].↩︎
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14 [ECLI:DE:OLGD:2014:0805.I20U63.14.00].↩︎
BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14 [ECLI:DE:BGH:2016:280116UIZR202.14.0].↩︎
LG München, Urteil vom 05.06.1991, Az. 7 HKO 5076/91.↩︎
BGH, Urteil vom 11.12.1951, Az. I ZR 21/51.↩︎
BGH, Urteil vom 03.06.1955, Az. 6 W 1084/55.↩︎
KG Berlin, Urteil vom 25.03.2022, Az. 5 U 1032/20 [ECLI:DE:KG:2022:0325.5U1032.20.00].↩︎
BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. I ZR 97/17 [ECLI:DE:BGH:2019:310119UIZR97.17.0].↩︎
RG, Urteil vom 19.11.1925, Az. I 10/25.↩︎
RG, Urteil vom 13.02.1932, Az. I 263/31.↩︎
OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.1956, Az. 3 U 299/55.↩︎
BGH, Urteil vom 15.06.1956, Az. I ZR 105/54.↩︎
BGH, Urteil vom 15.11.1957, Az. I ZR 83/56.↩︎
BGH, Urteil vom 08.02.1963, Az. Ib ZR 76/61.↩︎
BGH, Urteil vom 25.02.1977, Az. I ZR 165/75.↩︎
BGH, Urteil vom 07.12.1979, Az. I ZR 157/77.↩︎
BGH, Urteil vom 27.11.1981, Az. I ZR 147/79.↩︎
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.1985, Az. 6 U 86/85.↩︎
BGH, Urteil vom 27.09.1990, Az. I ZR 87/89.↩︎
BGH, Urteil vom 27.02.1992, Az. I ZR 103/90.↩︎
OLG Hamburg, Urteil vom 26.03.1992, Az. 3 U 274/91 [ECLI:DE:OLGHH:1992:0326.3U274.91.0A].↩︎
OLG München, Beschluss vom 14.06.1993, Az. 29 W 617/93 [ECLI:DE:OLGMUEN:1993:0614.29W617.93.0A].↩︎
BGH, Urteil vom 13.05.1993, Az. I ZR 113/91.↩︎
OLG Köln, Urteil vom 21.10.1994, Az. 6 U 109/94 [ECLI:DE:OLGK:1994:1021.6U109.94.0A].↩︎
OLG Köln, Urteil vom 22.12.1995, Az. 6 U 229/94.↩︎
OLG Köln, Urteil vom 23.12.1999, Az. 6 U 102/99.↩︎
LG München I, Urteil vom 22.04.1999, Az. 17 HKO 1525/9.↩︎
OLG Hamburg, Urteil vom 13. 12. 2001, Az. 3 U 168/01 [ECLI:DE:OLGHH:2001:1213.3U168.01.0A].↩︎
BGH, Urteil vom 06.06.2002, Az. I ZR 108/00.↩︎
BGH, Urteil vom 23.01.2003, Az. I ZR 171/00.↩︎
BGH, Urteil vom 13.10.2004, Az. I ZR 181/02.↩︎
OLG Köln, Urteil vom 16.11.2007, Az. 6 U 114/07.↩︎
OLG München, Urteil vom 30.07.2009, Az. 29 U 3422/08 [ECLI:DE:OLGMUEN:2009:0730.29U3422.08.0A].↩︎
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2011, Az. 2 U 74/10 [ECLI:DE:OLGSTUT:2011:0804.2U74.10.0A].↩︎
OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 100/14.↩︎
BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. I ZR 97/17 [ECLI:DE:BGH:2019:310119UIZR97.17.0].↩︎
BGH, Urteil vom 07.05.2025, Az. I ZR 143/24.↩︎
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14 [ECLI:DE:OLGD:2014:0805.I20U63.14.00].↩︎
BGH, Urteil vom 25.02.1977, Az. I ZR 165/75.↩︎
RG, Urteil vom 13.02.1932, Az. I 263/31.↩︎
BGH, Urteil vom 15.11.1957, Az. I ZR 83/56.↩︎
BGH, Urteil vom 13.10.2004, Az. I ZR 181/02.↩︎
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14 [ECLI:DE:OLGD:2014:0805.I20U63.14.00].↩︎
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14 [ECLI:DE:OLGD:2014:0805.I20U63.14.00].↩︎
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949, zitiert nach der bereinigten Fassung vom 22.03.2025, BGBl. 2025 I Nr. 94.↩︎
Ebenda.↩︎
BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. I ZR 97/17 [ECLI:DE:BGH:2019:310119UIZR97.17.0].↩︎
BGH, Urteil vom 15.06.1988, Az. I ZR 211/86.↩︎
BGH, Urteil vom 15.06.1988, Az. I ZR 211/86.↩︎
BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. I ZR 97/17 [ECLI:DE:BGH:2019:310119UIZR97.17.0].↩︎
BGH, Urteil vom 15.06.1988, Az. I ZR 211/86.↩︎
OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 100/14.↩︎
Titelschutzanzeige vom 06.06.2025 im Titelschutzarchiv des Börsenblatts [Online, Zugriff am 16.06.2025] Verfügbar unter: https://www.boersenblatt.net/service/titelschutz-archiv.↩︎
Beispielsweise im „Magazin für Titelschutz und Titelschutzanzeigen“, im „BuchMarkt“, im „Titelschutzanzeiger“ oder im „rundy Titelschutz-Journal“.↩︎
BGH, Urteil vom 15.01.1998, Az. I ZR 282/95.↩︎
BGH, Urteil vom 22.06.1989, Az. I ZR 39/87.↩︎
Siehe OLG Hamburg, Beschluss vom 6.12.2001, Az. 3 U 251/01 [ECLI:DE:OLGHH:2001:1206.3U251.01.0A].↩︎
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 23.10.2024.↩︎
So das Reichsgericht in seinem Grundsatzurteil von 1929, das keinen Urheberrechtschutz für den Titel „Brücke ins Jenseits“ anerkannt hat (RG, Urteil vom 12.01.1929, Az. I 255/28).↩︎
BGH, Urteil vom 2.2.1960, Az. I ZR 137/58.↩︎
OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016, Az. 6 U 120/15.↩︎
OLG Köln, Urteil vom 7.2.1962, Az. 11 W 1/62.↩︎
OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2024, Az. 5 U 116/23 [ECLI:DE:OLGHH:2024:0829.5U116.23.00].↩︎
BGH, Urteil vom 15.05.1988, Az. I ZR 211/86 und BGH, Urteil vom 25.02.1977, Az. I ZR 165/75.↩︎
Sofern nicht die Schrankenbestimmunen nach §§ 44a ff. UrhG das Verbotsrecht einschränken.↩︎
EuGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. C-5/08 [ECLI:EU:C:2009:465].↩︎
BGH, Urteil vom 21.01.1993, Az. I ZR 25/91.↩︎
Nach § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.↩︎
BGH, Urteil vom 23.01.2003, Az. I ZR 171/00.↩︎
Das bedeutet im Ergebnis, dass der Karl-May-Verlag kein ausschließliches, sondern nur ein einfaches Nutzungsrecht am Werktitel innehat.↩︎
Ebenda.↩︎
Nach Ansicht von Nordemann sollten indes auch durch KI geschaffene Werke grundsätzlich Titelschutz erhalten können, siehe Nordemann 2023, MarkenG § 5, Geschäftliche Bezeichnungen, Rn. 79.↩︎
Siehe: VLB [online, Zugriff am 16.06.2024]. Verfügbar unter: https://vlb.de/.↩︎
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